über die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der betroffenen Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB an der Aufstellung der Entwicklungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB in der Stadt Schalkau – ST Emstadt
Der Stadtrat der Stadt Schalkau hat in seiner Sitzung am 31.03.2022 den Entwurf der Entwicklungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB für den Stadtteil Emstadt bestehend aus der Planzeichnung mit den Festsetzungen sowie die Begründung gebilligt und zur Offenlage gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB bestimmt. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung zu geben.
Ziel der Satzung ist es, die Flächen innerhalb des Geltungsbereichs als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festzulegen, um eine entsprechende bauliche Entwicklung nach § 34 BauGB zu ermöglichen.
Der räumliche Geltungsbereich der Entwicklungssatzung umfasst die Flurstücke 67/9, 67/7, 67/3, 62/12, 62/11, 42/6, 64/7, 12/5, 19/6 und 40/3 der Gemarkung Emstadt vollständig sowie die Flurstücke 73/5, 62/8, 62/9, 62/10, 54/2, 51/2, 12/6, 14/4, 39/2, 43/7, 29/3, 57/6, 57/5, 71/3, 77/4 und 19/7 der Gemarkung Emstadt teilweise.
Die Aufstellung der Entwicklungssatzung wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. Dabei wird gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 1 BauGB auf die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB verzichtet.
Zur Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB liegt der Entwurf der Entwicklungssatzung mit der dazugehörigen Begründung im Zeitraum vom
16.05.2022 bis einschließlich 20.06.2022
während den allgemeinen Dienststunden im Rathaus der Stadt Schalkau, Markt 1 in 96528 Schalkau öffentlich und zu jedermanns Einsicht aus. Dort kann er zu folgenden Zeiten eingesehen werden:
Dienstag 9.00 – 12.00 und 13.00 – 15.00 Uhr
Donnerstag 9.00 – 12.00 und 13.00 – 18.00 Uhr
Freitag 9.00 – 12.00 Uhr
Weiterhin können die Unterlagen auch auf der Homepage der Stadt Schalkau (www.schalkau.de) abgerufen werden.
Innerhalb der Auslegungsfrist können durch jedermann Anregungen zu Protokoll gegeben oder in Schriftform eingereicht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4a Abs. 6 BauGB die im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht fristgerecht eingereichten Stellungnahmen im weiteren Verfahren unberücksichtigt bleiben können.
Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Vorbereitung des Bauleitplanverfahrens und Durchführung der Verfahrensschritte gemäß § 4b BauGB an das Planungsbüro Werneke, Mozartstr. 5 in 96515 Sonneberg übertragen wurde.
H o p f
Bürgermeisterin
Geltungsbereich der Entwicklungssatzung Emstadt (o. Maßstab)